Für die Kfz-Anmeldung brauchen Sie: Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, eVB-Nummer der Versicherung, SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer und bei älteren Fahrzeugen den HU-Nachweis[1]. Für die Abmeldung genügen: Zulassungsbescheinigung Teil I, beide Kennzeichen und der Personalausweis[2]. Im Auto mitführen müssen Sie nur zwei Dokumente: Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I – und zwar im Original[3].
Die Kfz-Anmeldung bei der Zulassungsstelle erfordert eine Reihe von Dokumenten. Fehlt auch nur ein Papier, war der Gang umsonst. Aus mehreren eigenen Zulassungen weiß ich: Die Wartezeit auf der Behörde ist das Schlimmste – umso ärgerlicher, wenn man dann ohne Ergebnis wieder geht.
| Dokument | Neuwagen | Gebrauchtwagen | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Personalausweis/Reisepass | ✓ | ✓ | Muss gültig sein |
| eVB-Nummer | ✓ | ✓ | Von der Versicherung |
| Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) | ✓ | ✓ | Eigentumsnachweis |
| Zulassungsbescheinigung Teil I (Schein) | — | ✓ | Bei Gebrauchtwagen |
| SEPA-Lastschriftmandat | ✓ | ✓ | Für Kfz-Steuer |
| HU/AU-Nachweis | — | ✓ | Wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre |
| COC-Bescheinigung | ✓ | — | Nur bei EU-Neuwagen |
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ist ein siebenstelliger Code aus Buchstaben und Zahlen[1]. Sie bekommen ihn von Ihrer Kfz-Versicherung – per E-Mail, SMS oder telefonisch. Die Nummer bestätigt der Zulassungsstelle, dass eine Haftpflichtversicherung besteht.
Hier ist der Deal: Die eVB-Nummer ist nur begrenzt gültig. Bei den meisten Versicherern läuft sie nach 3 bis 6 Monaten ab. Wer länger wartet, braucht eine neue Nummer.
Bei einem fabrikneuen Fahrzeug entfällt der HU-Nachweis – die erste Hauptuntersuchung steht erst nach 36 Monaten an. Stattdessen brauchen Sie die COC-Bescheinigung (Certificate of Conformity), die bestätigt, dass das Auto der EU-Typgenehmigung entspricht[4].
Der Händler sollte die COC-Papiere bei Übergabe mitliefern. Falls nicht: Nachhaken. Ohne COC keine Zulassung – es sei denn, Sie besorgen sich eine Einzelabnahme beim TÜV, was teuer und zeitaufwendig ist.
Die Abmeldung (offiziell: „Außerbetriebsetzung") ist simpler als die Anmeldung. Was Sie zur Zulassungsstelle mitbringen müssen[2]:
| Dokument | Immer erforderlich | Bei Verschrottung |
|---|---|---|
| Zulassungsbescheinigung Teil I | ✓ | ✓ |
| Beide Kennzeichen | ✓ | ✓ |
| Personalausweis | ✓ | ✓ |
| Verwertungsnachweis | — | ✓ |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | Optional | — |
Was viele nicht wissen: Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist für die Abmeldung nicht zwingend erforderlich[5]. Der Sachbearbeiter nimmt sie zwar entgegen, wenn Sie sie dabei haben, aber das Auto lässt sich auch ohne Brief stilllegen.
Aber warten Sie – bei endgültiger Verschrottung sieht das anders aus. Dann brauchen Sie den Verwertungsnachweis vom zertifizierten Entsorgungsbetrieb[2]. Ohne diesen Nachweis bleibt das Fahrzeug im System und die Haftung bei Ihnen.
Seit der Einführung von i-Kfz können Sie Ihr Auto auch online abmelden – ohne Behördengang[6]. Voraussetzungen:
Die Codes finden Sie auf den Dokumenten unter freizurubbelnden Feldern. Einmal freigelegt, sind sie nur einmal verwendbar. Wer die Codes bereits freigerubbelt hat, muss zur Zulassungsstelle.
Die Ummeldung kombiniert praktisch Abmeldung und Neuanmeldung in einem Schritt. Das spart einen Behördengang[1]. Diese Unterlagen brauchen Sie:
| Dokument | Erforderlich |
|---|---|
| Personalausweis des neuen Halters | ✓ |
| Zulassungsbescheinigung Teil I (vom Vorbesitzer) | ✓ |
| Zulassungsbescheinigung Teil II (vom Vorbesitzer) | ✓ |
| eVB-Nummer | ✓ |
| SEPA-Lastschriftmandat | ✓ |
| HU-Nachweis | ✓ |
| Alte Kennzeichen (wenn Wechsel gewünscht) | Optional |
Beim Gebrauchtwagenkauf sollten Sie darauf achten, dass der Verkäufer alle Papiere vollständig übergibt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) ist der Eigentumsnachweis – ohne sie können Sie das Fahrzeug nicht auf sich umschreiben.
Hier herrscht oft Verwirrung. Gesetzlich vorgeschrieben ist das Mitführen von genau zwei Dokumenten[3]:
1. Führerschein – belegt Ihre Fahrerlaubnis (§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung)
2. Zulassungsbescheinigung Teil I – belegt die Zulassung des Fahrzeugs (§ 11 FZV)
Beide Dokumente müssen im Original vorliegen. Kopien – auch beglaubigte – werden bei einer Kontrolle nicht akzeptiert[7]. Wer die Papiere nicht vorzeigen kann, riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro[3].
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gehört nicht ins Auto[8]. Dieser Fahrzeugbrief ist der Eigentumsnachweis. Liegt er bei einem Diebstahl im Handschuhfach, hat der Dieb leichtes Spiel beim Weiterverkauf.
Aufbewahren sollten Sie den Brief zu Hause oder im Bankschließfach. Bei einem Fahrzeugwechsel oder Verkauf brauchen Sie ihn ohnehin nur einmalig.
Beim Privatverkauf übergeben Sie dem Käufer folgende Dokumente[9]:
Was Sie behalten: Den Kaufvertrag – unbedingt eine Kopie anfertigen. Bei Haftungsfragen nach dem Verkauf ist das Ihre Absicherung. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann das Fahrzeug vor der Übergabe gemeinsam mit dem Käufer abmelden – dann sind Sie raus aus der Verantwortung.
Die Gebühren für Zulassungsvorgänge variieren leicht je nach Kommune[1]:
| Vorgang | Gebühr (ca.) |
|---|---|
| Neuanmeldung mit neuem Kennzeichen | 30–45 € |
| Ummeldung mit Kennzeichenwechsel | 25–30 € |
| Ummeldung ohne Kennzeichenwechsel | 20–25 € |
| Abmeldung (Außerbetriebsetzung) | 7–16 € |
| Wunschkennzeichen-Reservierung | 10,20 € |
| Online-Abmeldung | 6–7 € |
Hinzu kommen die Kosten für neue Kennzeichen: etwa 20–35 Euro pro Paar beim Schildermacher vor Ort. Mehr Infos zu den verschiedenen Antriebsarten und deren Besonderheiten bei der Zulassung finden Sie in unserem Ratgeber.
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