Bei Krankheiten, die Bewusstsein, Reaktionsfähigkeit oder Wahrnehmung beeinträchtigen, kann ein ärztliches Fahrverbot drohen. Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) listet alle relevanten Erkrankungen auf: Epilepsie, schwere Herzrhythmusstörungen, Diabetes mit Unterzuckerungsneigung, schwere Depressionen und Psychosen gehören dazu[1]. Ein generelles Fahrverbot gilt jedoch selten – meist entscheidet der Einzelfall mit ärztlichem Gutachten[2].
Die Fahrerlaubnisverordnung definiert in Anlage 4 genau, welche Krankheiten die Fahreignung beeinträchtigen können[1]. Dabei geht es nicht um ein pauschales Verbot, sondern um eine Risikobewertung.
Hier ist die Sache: Nicht jede Erkrankung führt automatisch zum Führerscheinentzug. Die Behörde prüft, ob eine „bedingte Eignung" vorliegt – also ob Sie unter bestimmten Auflagen weiterhin fahren dürfen[2]. Das kann regelmäßige ärztliche Kontrollen bedeuten, bestimmte Fahrzeugumbauten oder zeitliche Beschränkungen.
Die Fahrerlaubnisklassen spielen dabei eine Rolle. Für Pkw-Fahrer (Klasse B) gelten oft mildere Regeln als für Lkw- oder Busfahrer (Klassen C und D)[1]. Ein Berufskraftfahrer mit Diabetes muss strengere Auflagen erfüllen als ein Privatfahrer mit derselben Erkrankung.
Bei Herzproblemen kommt es auf die Schwere an:
| Erkrankung | Fahreignung Klasse B | Fahreignung Klasse C/D |
|---|---|---|
| Herzrhythmusstörungen mit Bewusstlosigkeit | Nein | Nein |
| Nach Herzschrittmacher-Implantation | Ja, mit Kontrollen | Ja, mit Kontrollen |
| Blutdruck ≥180/110 mmHg | In der Regel ja | Einzelfallentscheidung |
| Herzinfarkt (EF >35%) | Ja, nach 6 Wochen | Ja, nach 6 Wochen |
| Schwere Herzinsuffizienz (NYHA IV) | Nein | Nein |
Quelle: Anlage 4 FeV[1]
Nach einem Herzinfarkt dürfen Sie in der Regel nach sechs Wochen wieder ans Steuer – vorausgesetzt, die Herzfunktion (Ejektionsfraktion) liegt über 35 Prozent[1]. Ein kardiologisches Gutachten ist Pflicht.
Diabetiker können fahren – aber nicht alle und nicht immer. Das entscheidende Kriterium: Wie hoch ist das Risiko einer schweren Unterzuckerung (Hypoglykämie)?
Bei Diabetes ohne Insulintherapie oder mit Medikamenten mit niedrigem Hypoglykämierisiko besteht normalerweise volle Fahreignung[1]. Insulinpflichtige Diabetiker brauchen eine ungestörte Wahrnehmung von Unterzuckerungssymptomen. Wer diese nicht mehr spürt oder wiederholt schwere Hypoglykämien hatte, verliert die Fahreignung für mindestens drei Monate[1].
Bei Epilepsie gilt: mindestens zwölf Monate anfallsfrei, dann ist Autofahren (Klasse B) wieder möglich[3]. Für Berufskraftfahrer gelten fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Medikamente[1]. Ein einzelner Anfall ohne Epilepsie-Diagnose erfordert sechs Monate Fahrpause.
Sehstörungen werden in Anlage 6 FeV separat geregelt. Bei Gesichtsfeldeinschränkungen oder starker Kurzsichtigkeit kann eine Brille als Auflage genügen. Bei Hörverlust ab 60 Prozent ist Autofahren grundsätzlich erlaubt – solange keine zusätzlichen Störungen wie Gleichgewichtsprobleme vorliegen[1].
Psychische Erkrankungen werden in der Anlage 4 FeV unter Punkt 7 behandelt. Die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen konkretisieren das[4].
Eine leichte bis mittelschwere Depression schließt das Autofahren nicht aus[4]. Fahruntauglich sind Sie bei:
Die Fahreignung kehrt zurück, sobald alle fahrrelevanten Symptome abgeklungen sind und die Medikamente keine dämpfende Wirkung mehr haben[4].
Während einer Manie ist Autofahren tabu – auch bei geringer Symptomausprägung[6]. Die typische Selbstüberschätzung, Impulsivität und das verringerte Schlafbedürfnis machen sicheres Fahren unmöglich. Nach Abklingen der Phase und stabiler Einstellung ist Fahren wieder möglich.
Bei akuten schizophrenen Psychosen besteht keine Fahreignung[5]. Nach erfolgreicher Behandlung und zwölfmonatiger Stabilität kann die Eignung wiederhergestellt werden – ein fachärztliches Gutachten entscheidet. Ähnliches gilt für akute organische Psychosen[5].
Bei schwerer Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse besteht keine Fahreignung[5]. Bei leichter bis mittelschwerer Demenz ist eine Einzelfallprüfung nötig. Das Tückische: Betroffene erkennen ihre Einschränkungen oft nicht selbst.
Viele Psychopharmaka haben eine dämpfende Wirkung – Antipsychotika, bestimmte Antidepressiva, Benzodiazepine[7]. In der Einstellungsphase oder bei Dosisänderungen gilt generell: nicht ans Steuer.
Die kurze Antwort? Solange die medikamentöse Wirkung nicht vollständig abgeklungen ist, besteht ein Fahrverbot für alle Fahrzeugklassen[7]. Nach stabiler Einstellung und wenn keine Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder verlangsamte Reaktionen auftreten, ist Fahren wieder erlaubt.
Fragen Sie Ihren Arzt konkret: „Darf ich mit diesem Medikament Auto fahren?" Er muss Sie aufklären und kann das Fahrverbot im Zweifel dokumentieren. Ihre Kfz-Versicherung kann bei einem Unfall unter Medikamenteneinfluss die Leistung verweigern.
Die STIKO (Ständige Impfkommission) empfiehlt Menschen mit Autoimmunerkrankungen alle Standardimpfungen plus zusätzliche Indikationsimpfungen[8]. Der Grund: Ein geschwächtes Immunsystem macht anfälliger für schwere Infektionsverläufe.
| Impfung | Empfehlung bei Autoimmunerkrankung |
|---|---|
| Grippe (Influenza) | Jährlich empfohlen |
| Pneumokokken | Einmalig mit PCV20 (Stand 2025) |
| COVID-19 | Grundimmunisierung + Auffrischung |
| Herpes zoster (Gürtelrose) | Ab 18 Jahren bei Immundefizienz |
| Tetanus/Diphtherie/Pertussis | Auffrischung alle 10 Jahre |
Quelle: RKI, STIKO[8][9]
Totimpfstoffe gelten als sicher bei Immunsuppression[8]. Bei Lebendimpfstoffen (Masern, Mumps, Röteln, Gelbfieber) ist Vorsicht geboten: Während einer immunsuppressiven Therapie sollten diese nicht verabreicht werden[8]. Sprechen Sie vor jeder Impfung mit Ihrem behandelnden Arzt.
Wer fahruntauglich ist und dennoch fährt, macht sich strafbar[4]. Bei einem Unfall drohen:
Die Führerscheinstelle erfährt in der Regel nicht automatisch von Ihrer Erkrankung. Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Aber: Bei einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle kann die Behörde ein medizinisches Gutachten anordnen[2]. Und wenn sich herausstellt, dass Sie von Ihrer Fahruntauglichkeit wussten, wird es teuer. Richtiges Verhalten im Straßenverkehr bedeutet auch, die eigenen Grenzen zu kennen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie noch fahren dürfen, gibt es mehrere Anlaufstellen:
Ihr behandelnder Facharzt kann eine erste Einschätzung geben. Für ein offizielles Gutachten brauchen Sie einen Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. In komplexen Fällen – etwa bei Kombination aus körperlicher und psychischer Erkrankung – ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nötig[1].
Die Kosten für ein verkehrsmedizinisches Gutachten liegen zwischen 100 und 300 Euro. Eine MPU kostet 350 bis 750 Euro. Diese Kosten tragen Sie selbst. Welche Papiere Sie dabei brauchen, erfahren Sie bei der Führerscheinstelle.
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